Die Anerkennung einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) hat nicht notwendigerweise etwas mit dem ausgeübten Beruf zu tun, sondern nur damit, ob der Gesetzgeber - vereinfacht ausgedrückt - ein bestimmtes Berufsbild als besonders gesundheitlich gefährdend angesehen hat und diesen in die Berufskrankheitenverordnung aufgenommen hat.
So hat es - in der Bundesrepublik Deutschland werden mehrere Tausend Berufe ausgeübt! - der Gesetzgeber für nötig erachtet gerade mal etwa über 60 Berufskrankheiten in die Berufskrankheitenverordnung aufzunehmen. Alle anderen Krankheiten, mögen diese so sehr auf den ausgeübten Beruf zurückzuführen sein, werden grundsätzlich durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger nicht entschädigt (Ausnahme: Verletztenrente wegen einer Erkrankung "wie Berufskrankheit"). Dem Betroffenen stünde im Falle der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit nur noch der Weg zur Beantragung einer Versichertenrente offen.
Wie im Falle der Anerkennung eines Arbeitsunfalles (siehe meine Rubrik "Arbeitsunfall") steht der versicherte Arbeitnehmer im Falle einer Berufserkrankung einem übermächtigen Gegner gegenüber. Er wird mit denselben Problematiken wie im Falle der Anerkennung eines Arbeitsunfalles konfrontiert. Erschwerend hinzu kommt noch der oben beschriebene Umstand, dass der Gesetzgeber nur solche Berufskrankheiten als Berufskrankheiten im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) definiert, die er selbst in die Berufskrankheitenverordnung aufgenommen hat. Nicht mehr und nicht weniger.
Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass jährlich seitens der Berufsgenossenschaften lediglich unter einem Prozent (<1%) die Anträge auf Anerkennung einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung als solche auch anerkannt werden!
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